Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Entscheidgebühr der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 2 VRP). Von der Vorinstanz werden keine Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid 1. Der Rekurs der Ortsgemeinde Z.___ wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2020 aufgehoben.