SR 741.21]) und von der Vorinstanz aufsichtsrechtlich zu beanstanden (vgl. Art. 31 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz [sGS 711.1]). Sie ist daher gehalten, die Entfernung der Signalisation unter Androhung der Vollstreckung gegebenenfalls anzuordnen.