Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/9 immer in Vollzug ist bzw. bislang nicht aufgehoben wurde (act. 4, Beilage 10 und act. 15). Dieses Vorgehen ist angesichts der nur befristet angeordneten Verkehrsanordnung unzulässig (vgl. Art. 107 Abs. 2bis Signalisationsverordnung [SR 741.21]) und von der Vorinstanz aufsichtsrechtlich zu beanstanden (vgl. Art.