Nach dem Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Angelegenheit zur korrekten Verfahrensabwicklung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat den möglichen Erlass verkehrspolizeilicher Massnahmen auf der A.___strasse mit den für die Prüfung und Beurteilung allfälliger Lärmschutzmassnahmen zuständigen Behörden in der Weise zu koordinieren, dass die Massnahmen gleichzeitig bzw. zusammen eröffnet und überprüft