Sodann bringt er vor, dass die Kantonspolizei vor dem Erlass der Verkehrsanordnung nichts zum Lärm gesagt habe (act. 5 und 15). Die Beurteilung der vorliegend angefochtenen Verkehrsanordnung kann angesichts der Auswirkungen des Mehrverkehrs hinsichtlich Lärm somit nicht losgelöst von der Prüfung allfälliger Lärmschutzmassnahmen auf den erwähnten Kantonsstrassen erfolgen, weshalb die Vorinstanz mit dem Erlass der Verkehrsanordnung die Koordinationspflicht nach