Dieser Mehrverkehr verursacht bei täglich ca. 6'700 Fahrzeugen und einem einem Anteil von lauten Fahrzeugen von tags 6.7% und nachts 4.9% eine akustische Auswirkung am Tag von +1.3 dB und in der Nacht von +2.6 dB, weshalb nach herrschender bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 bis 3 und Art. 9 LSV vergleichsweise eine wesentliche Änderung vorliege.