hältnismässig umgesetzt werden könnten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus (act. 13): - dass die Umleitung die Lärmbelastung offensichtlich in einem relevanten bzw. "wesentlichen" Ausmass erhöhe und hierbei bis heute keine Massnahmen ergriffen worden seien; - dass laut Tiefbauamt Lärmschutzmassnahmen zu prüfen seien;