- dass nach Art. 8 Abs. 1 bis 3 und Art. 9 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) eine wesentliche Änderung gemäss Rechtsprechung bei 1.0 dB(A) bestehe, was vorliegend eintreffe; - dass aus Lärmschutzgründen und unter den Voraussetzungen einer Notwen- digkeits-, Zweckmässigkeits- und Verhältnismässigkeitsprüfung (Gesamtinteressensabwägung) Massnahmen erwägt werden müssten;