- dass diese Zielsetzung durch Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) sanktioniert sei und im öffentlichen Interesse stehe; - dass die Verkehrsbelastung nicht einfach verlegt, sondern der Transitverkehr auf die für ihn vorgesehene Verkehrsachse, nämlich die Kantonsstrasse geleitet werde;