C. Die Kantonspolizei beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2020 sinngemäss, der Rekurs sei abzuweisen, und führte ergänzend aus, dass dem Begehren auf Erlass der angefochtenen Verkehrsanordnung eine einjährige Versuchsphase mit derselben Verkehrseinschränkung vorausgegangen sei (act. 4).