{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-02-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-80_2021-02-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=222&type=1563347022&cHash=5560d70bb8dba43b569e601dda86b6d6", "Checksum": "892f288e28e756dd5a94b3776a2e147b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:43", "Num": ["RDRM.2020.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 26.02.2021 RDRM.2020.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25a RPG. Der Erlass einer Verkehrsanordnung durch die Vorinstanz führt zu Mehrverkehr auf Kantonsstrassen, deren akustische Auswirkung laut Amtsbericht lärmschutzrechtlich eine wesentliche Änderung darstellt und eine Prüfung von (Lärmschutz-)Massnahmen erfordert. Die Beurteilung der Verkehrsanordnung kann somit nicht losgelöst von der Prüfung allfälliger Lärmschutzmassnahmen auf den Kantonsstrassen erfolgen, weshalb die Vorinstanz mit dem Erlass der Verkehrsanordnung die Koordinationspflicht verletzt hat (E. 3.). Gutheissung des Rekurses und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur korrekten Verfahrensabwicklung und zu neuem Entscheid."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:43", "Checksum": "e9d85d82309313bd4a71a6d744313303", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 26.02.2021 RDRM.2020.80\nRegeste:\nArt. 25a RPG. Der Erlass einer Verkehrsanordnung durch die Vorinstanz führt zu Mehrverkehr auf Kantonsstrassen, deren akustische Auswirkung laut Amtsbericht lärmschutzrechtlich eine wesentliche Änderung darstellt und eine Prüfung von (Lärmschutz-)Massnahmen erfordert. Die Beurteilung der Verkehrsanordnung kann somit nicht losgelöst von der Prüfung allfälliger Lärmschutzmassnahmen auf den Kantonsstrassen erfolgen, weshalb die Vorinstanz mit dem Erlass der Verkehrsanordnung die Koordinationspflicht verletzt hat (E. 3.). Gutheissung des Rekurses und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur korrekten Verfahrensabwicklung und zu neuem Entscheid.\n\n 4. Nach dem Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Angelegenheit zur korrekten Verfahrensabwicklung und\nzu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz\nhat den möglichen Erlass verkehrspolizeilicher Massnahmen auf der\nA.___strasse mit den für die Prüfung und Beurteilung allfälliger Lärmschutzmassnahmen zuständigen Behörden in der Weise zu koordinieren,\ndass die Massnahmen gleichzeitig bzw. zusammen eröffnet und überprüft\nwerden können. In die Beurteilung sind auch die gegebenenfalls geänderten Auswirkungen im Abschnitt zwischen dem Bahnübergang Z.___\nund dem Knoten C.___strasse/B.___strasse miteinzubeziehen.\n\n5. Den Akten lässt sich entnehmen, dass eine von der Vorinstanz am\n10. September 2018 (mit Publikation am 15. Oktober 2018) befristet auf\nmaximal ein Jahr erlassene und gleichlautende Verkehrsanordnung noch\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/9\nimmer in Vollzug ist bzw. bislang nicht aufgehoben wurde (act. 4, Beilage\n10 und act. 15). Dieses Vorgehen ist angesichts der nur befristet angeordneten Verkehrsanordnung unzulässig (vgl. Art. 107 Abs. 2bis Signalisationsverordnung [SR 741.21]) und von der Vorinstanz aufsichtsrechtlich zu beanstanden (vgl. Art. 31 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz [sGS 711.1]). Sie ist daher gehalten,\ndie Entfernung der Signalisation unter Androhung der Vollstreckung gegebenenfalls anzuordnen.\n\n6. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die\nEntscheidgebühr auf Fr. 1'000.‒ festzusetzen. Bei diesem Ausgang des\nVerfahrens ist die Entscheidgebühr der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 95\nAbs. 2 VRP). Von der Vorinstanz werden keine Kosten erhoben (Art. 95\nAbs. 3 VRP).\n\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs der Ortsgemeinde Z.___ wird gutgeheissen, soweit darauf\neingetreten wird, und die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2020\naufgehoben.\n\n2. Die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen zur korrekten Verfahrensabwicklung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.‒ wird der Vorinstanz auferlegt.\nAuf die Erhebung wird verzichtet.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/9\nDer Vorsteher:\n\nFredy Fässler, lic.iur.\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/9\n"}