{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-02-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-80_2021-02-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=222&type=1563347022&cHash=5560d70bb8dba43b569e601dda86b6d6", "Checksum": "892f288e28e756dd5a94b3776a2e147b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:43", "Num": ["RDRM.2020.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 26.02.2021 RDRM.2020.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25a RPG. Der Erlass einer Verkehrsanordnung durch die Vorinstanz führt zu Mehrverkehr auf Kantonsstrassen, deren akustische Auswirkung laut Amtsbericht lärmschutzrechtlich eine wesentliche Änderung darstellt und eine Prüfung von (Lärmschutz-)Massnahmen erfordert. Die Beurteilung der Verkehrsanordnung kann somit nicht losgelöst von der Prüfung allfälliger Lärmschutzmassnahmen auf den Kantonsstrassen erfolgen, weshalb die Vorinstanz mit dem Erlass der Verkehrsanordnung die Koordinationspflicht verletzt hat (E. 3.). Gutheissung des Rekurses und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur korrekten Verfahrensabwicklung und zu neuem Entscheid."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:43", "Checksum": "e9d85d82309313bd4a71a6d744313303", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 26.02.2021 RDRM.2020.80\nRegeste:\nArt. 25a RPG. Der Erlass einer Verkehrsanordnung durch die Vorinstanz führt zu Mehrverkehr auf Kantonsstrassen, deren akustische Auswirkung laut Amtsbericht lärmschutzrechtlich eine wesentliche Änderung darstellt und eine Prüfung von (Lärmschutz-)Massnahmen erfordert. Die Beurteilung der Verkehrsanordnung kann somit nicht losgelöst von der Prüfung allfälliger Lärmschutzmassnahmen auf den Kantonsstrassen erfolgen, weshalb die Vorinstanz mit dem Erlass der Verkehrsanordnung die Koordinationspflicht verletzt hat (E. 3.). Gutheissung des Rekurses und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur korrekten Verfahrensabwicklung und zu neuem Entscheid.\n\n 2. Die Rekurrentin beantragt in den Ziffern 2 und 3 des Rekurses, dass\nfür die Gemeinde Z.___ ein ganzheitliches, zukunftsfähiges Verkehrskonzept zu erstellen sei und auf allen Quartierstrassen bzw. Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse eine Tempo-30-Zone geprüft werden solle.\nGegenstand des vorliegenden Rekursverfahren bildet hingegen einzig\nder Erlass eines Verbots für Motorwagen und Motorräder mit Zusatz \"Zubringerdienst gestattet\" und die Aufhebung des Verbots für Lastwagen\nauf der A.___strasse durch die Vorinstanz. Auf die über den erwähnten\nRekursgegenstand hinausgehenden Anträge der Rekurrentin in den Ziffern 2 und 3 ist somit nicht einzutreten.\n\n3. Den Ausführungen des Amtsberichts des kantonalen Tiefbauamtes\nvom 22. September 2020 (act. 9.1) zufolge, geht mit der angefochtenen\nVerkehrsanordnung eine Verlagerung von täglich rund 2'300 Fahrzeugen\nvon der A.___strasse auf das übergeordnete Strassennetz, d.h. auf die\nKantonsstrassen C.___strasse und E.___strasse, einher. Dieser Mehrverkehr verursacht bei täglich ca. 6'700 Fahrzeugen und einem einem\nAnteil von lauten Fahrzeugen von tags 6.7% und nachts 4.9% eine akustische Auswirkung am Tag von +1.3 dB und in der Nacht von +2.6 dB,\nweshalb nach herrschender bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu\nArt. 8 Abs. 1 bis 3 und Art. 9 LSV vergleichsweise eine wesentliche Änderung vorliege. Aus Lärmschutzgründen müssten im Rahmen einer Gesamtinteressenabwägung Massnahmen nach Art. 10 ff. LSV erwägt werden.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/9\nDer erwähnte Amtsbericht erhellt, dass der mögliche Erlass der angefochtenen Verkehrsanordnung zu Mehrverkehr auf den Kantonsstrassen\nC.___strasse und E.___strasse führt, deren akustische Auswirkung lärmschutzrechtlich eine wesentliche Änderung darstellt (vgl.\nBGE 1C_204/2012 vom 25. April 2013 E. 4) und eine Prüfung von (Lärm-\nschutz-)Massnahmen erfordert. Dass seitens der hierfür zuständigen\nkantonalen und/oder kommunalen Behörden eine solche Prüfung vorgenommen wurde, ist von den Verfahrensbeteiligten weder geltend gemacht worden noch aus den Akten ersichtlich. Der Gemeinderat Z.___\nverweist in seiner Vernehmlassung einzig auf das im Zusammenhang mit\nder kommunalen Richtplanung stehende Ziel, zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und Reduktion der Lärmemissionen unter anderem\nTempo-30-Zonen in den Quartieren und auf der Kantonsstrasse zu schaffen. Sodann bringt er vor, dass die Kantonspolizei vor dem Erlass der\nVerkehrsanordnung nichts zum Lärm gesagt habe (act. 5 und 15). Die\nBeurteilung der vorliegend angefochtenen Verkehrsanordnung kann angesichts der Auswirkungen des Mehrverkehrs hinsichtlich Lärm somit\nnicht losgelöst von der Prüfung allfälliger Lärmschutzmassnahmen auf\nden erwähnten Kantonsstrassen erfolgen, weshalb die Vorinstanz mit\ndem Erlass der Verkehrsanordnung die Koordinationspflicht nach\nArt. 25a des Raumplanungsgesetzes (SR 700) verletzt hat.\n\n"}