{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-02-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-80_2021-02-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=222&type=1563347022&cHash=5560d70bb8dba43b569e601dda86b6d6", "Checksum": "892f288e28e756dd5a94b3776a2e147b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:43", "Num": ["RDRM.2020.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 26.02.2021 RDRM.2020.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25a RPG. Der Erlass einer Verkehrsanordnung durch die Vorinstanz führt zu Mehrverkehr auf Kantonsstrassen, deren akustische Auswirkung laut Amtsbericht lärmschutzrechtlich eine wesentliche Änderung darstellt und eine Prüfung von (Lärmschutz-)Massnahmen erfordert. Die Beurteilung der Verkehrsanordnung kann somit nicht losgelöst von der Prüfung allfälliger Lärmschutzmassnahmen auf den Kantonsstrassen erfolgen, weshalb die Vorinstanz mit dem Erlass der Verkehrsanordnung die Koordinationspflicht verletzt hat (E. 3.). Gutheissung des Rekurses und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur korrekten Verfahrensabwicklung und zu neuem Entscheid."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:43", "Checksum": "e9d85d82309313bd4a71a6d744313303", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 26.02.2021 RDRM.2020.80\nRegeste:\nArt. 25a RPG. Der Erlass einer Verkehrsanordnung durch die Vorinstanz führt zu Mehrverkehr auf Kantonsstrassen, deren akustische Auswirkung laut Amtsbericht lärmschutzrechtlich eine wesentliche Änderung darstellt und eine Prüfung von (Lärmschutz-)Massnahmen erfordert. Die Beurteilung der Verkehrsanordnung kann somit nicht losgelöst von der Prüfung allfälliger Lärmschutzmassnahmen auf den Kantonsstrassen erfolgen, weshalb die Vorinstanz mit dem Erlass der Verkehrsanordnung die Koordinationspflicht verletzt hat (E. 3.). Gutheissung des Rekurses und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur korrekten Verfahrensabwicklung und zu neuem Entscheid.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/9\nBelastung feststelle bzw. dokumentiere und die durch die Verkehrsanordnung zusätzliche Belastung dokumentiere, um festzustellen, ob die Immissionsgrenzwerte eingehalten würden. Bevor die Verkehrsanordnung\nbewilligt werden könne, müssten zwingend die Fragen der Immissionsgrenzwerte, der konkreten gesamten Lärmbelastung und der Kosten sowie die Frage, ob und welche Lärmmassnahmen notwendig seien, beantwortet und geregelt werden. Sodann seien bezüglich des Rückstaus bis\nzur Kreuzung B.___strasse/C.___strasse weitere Abklärungen einzuleiten, welche bei allfälligen Sicherheitsdefiziten auch sachgerecht und verhältnismässig umgesetzt werden könnten. Zur Begründung führte sie im\nWesentlichen aus (act. 13):\n- dass die Umleitung die Lärmbelastung offensichtlich in einem relevanten bzw.\n\"wesentlichen\" Ausmass erhöhe und hierbei bis heute keine Massnahmen ergriffen worden seien;\n\n- dass laut Tiefbauamt Lärmschutzmassnahmen zu prüfen seien;\n\n- dass ein Rückstau auf die Kreuzung B.___strasse/C.___strasse entgegen der\nAuffassung des Tiefbauamtes nicht tolerierbar sei und die Situation aufgrund der\nMehrverkehrs weiter geklärt werden müsse. Diesbezüglich müssten geeignete\nMassnahmen definiert und ausgearbeitet werden, welche bei den vorliegenden\nSicherheitsdefiziten umzusetzen seien.\n\nI. Den Verfahrensbeteiligten wurde am 10. Februar 2021 eine Aktennotiz\nüber ein gleichentags geführtes Telefonat zwischen dem juristischen Mitarbeiter des SJD und dem Präsidenten des Gemeinderates Z.___ zugestellt. In diesem Telefonat wurde seitens des SJD mit Verweis auf den\nAmtsbericht des kantonalen Tiefbauamtes im Wesentlichen mitgeteilt,\ndass der Verkehr mit der angefochtenen Verkehrsanordnung neu über\ndie Kantonsstrasse führen würde und dort insbesondere für \"Mehrlärm\"\nvon über einem Dezibel sorge. Lärmmassnahmen hinsichtlich der Kantonsstrasse seien aber nicht gleichzeitig mit der Verkehrsanordnung getroffen worden, weshalb sich Koordinationsbedarf ergebe. Der Gemeindepräsident sagte hierzu im Wesentlichen, dass die Kantonspolizei vor\ndem Erlass der Verkehrsanordnung nichts zum Lärm gesagt habe. Man\nmüsse auch die Anwohner der A.___strasse verstehen, die ohne Verkehrsanordnung weiterhin vom Durchgangsverkehr belastet seien. Die\nErgebnisse aus dem Versuch würden eine klare Verbesserung der Situation zeigen. Auf Nachfrage, ob die einjährige Versuchsanordnung auf\nder A.___strasse vom Jahre 2018 denn noch immer bestehe, gab er an,\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/9\ndass diese nicht abgebaut worden sei, weil die Verkehrsanordnung die\nSituation auf der A.___strasse ja verbessere (act. 15).\n\nErwägungen\n\n1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Rekursberechtigung als\nauch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse erfüllt sind (Art. 43bis,\n45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege,\nsGS 951.1; abgekürzt VRP). Auf den Rekurs ist – unter Vorbehalt der\nnachfolgenden Erwägung 2 – einzutreten.\n\n"}