{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-02-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-80_2021-02-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=222&type=1563347022&cHash=5560d70bb8dba43b569e601dda86b6d6", "Checksum": "892f288e28e756dd5a94b3776a2e147b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:43", "Num": ["RDRM.2020.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 26.02.2021 RDRM.2020.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25a RPG. Der Erlass einer Verkehrsanordnung durch die Vorinstanz führt zu Mehrverkehr auf Kantonsstrassen, deren akustische Auswirkung laut Amtsbericht lärmschutzrechtlich eine wesentliche Änderung darstellt und eine Prüfung von (Lärmschutz-)Massnahmen erfordert. Die Beurteilung der Verkehrsanordnung kann somit nicht losgelöst von der Prüfung allfälliger Lärmschutzmassnahmen auf den Kantonsstrassen erfolgen, weshalb die Vorinstanz mit dem Erlass der Verkehrsanordnung die Koordinationspflicht verletzt hat (E. 3.). Gutheissung des Rekurses und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur korrekten Verfahrensabwicklung und zu neuem Entscheid."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:43", "Checksum": "e9d85d82309313bd4a71a6d744313303", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 26.02.2021 RDRM.2020.80\nRegeste:\nArt. 25a RPG. Der Erlass einer Verkehrsanordnung durch die Vorinstanz führt zu Mehrverkehr auf Kantonsstrassen, deren akustische Auswirkung laut Amtsbericht lärmschutzrechtlich eine wesentliche Änderung darstellt und eine Prüfung von (Lärmschutz-)Massnahmen erfordert. Die Beurteilung der Verkehrsanordnung kann somit nicht losgelöst von der Prüfung allfälliger Lärmschutzmassnahmen auf den Kantonsstrassen erfolgen, weshalb die Vorinstanz mit dem Erlass der Verkehrsanordnung die Koordinationspflicht verletzt hat (E. 3.). Gutheissung des Rekurses und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur korrekten Verfahrensabwicklung und zu neuem Entscheid.\n\n - dass die A.___strasse zur Aufnahme des Transitverkehrs völlig ungeeignet sei\n(fehlendes Trottoir; Fahrspur unmittelbar den Hauseingängen entlangführend);\n\n- dass die Umsetzung während des Versuchsbetriebs problemlos verlaufen sei\nund die von einigen Personen befürchteten Rückstaus ausgeblieben seien. Der\nVorfall, wonach sich die Fahrzeuge bei geschlossenem Bahnübergang bis ins\nB.___ stauten, sei dem Gemeinderat bekannt. Dieser sei jedoch nicht auf die\nSchliessung der A.___strasse für den Durchgangsverkehr, sondern auf eine technische Panne beim Bahnübergang zurückzuführen gewesen, welche das verspätete Öffnen der Barriere zur Folge hatte;\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/9\nE. Am 28. August 2020 reichte die OG Z.___ eine Stellungnahme zu den\nVernehmlassungen ein und äusserte sich – ergänzend zu den bisherigen\nAusführungen – dahingehend, dass die Staus nicht einmalig infolge technischer Pannen, sondern infolge des zunehmenden Durchgangsverkehrs\nund der langen Schliessungszeiten der Barrieren entstanden seien\n(act. 7).\n\nF. Mit Schreiben vom 4. September 2020 ersuchte das SJD das kantonale Tiefbauamt, Abteilung Mobilität und Planung, um Abfassung eines\nAmtsberichts. Dieser soll anhand von Berechnungen Antworten auf die\nFragen liefern, ob durch die Verkehrsanordnung ein Mehrverkehr entsteht, welcher zum einen bei der Liegenschaft \"D.___\" zu einer Überschreitung der dort zulässigen Lärmimmissionen führt und zum anderen\nim Strassenabschnitt zwischen dem Knoten B.___-/C.___strasse und der\nBarriere beim Bahnhof Z.___ zu strassen- und/oder planungsrechtlich unzureichenden Auswirkungen (z.B. Staus) führt (act. 8).\n\nG. Am 24. September 2020 reichte der Rechtsdienst des kantonalen Tiefbauamtes den Amtsbericht der Abteilung Mobilität und Planung vom\n22. September 2020 ein (act. 9). Dieser hielt im Wesentlichen fest:\n- dass sich durch die vorgesehene Verkehrsanordnung durchschnittlich um die\n2'300 Fahrzeuge pro Tag auf das übergeordnete Strassennetz (Kantonsstrasse\nC.___strasse und E.___strasse) verlagern würden;\n\n- dass auf der E.___strasse ca. 6'700 Fahrzeugen pro Tag mit einem Anteil von\nlauten Fahrzeugen von tags 6.7% und nachts 4.9 % fahren würden und der Mehrverkehr von ca. 2'300 Fahrzeugen ausgerechnet eine akustische Auswirkung am\nTag +1.3 dB(A) und in der Nacht von +2.6 dB(A) habe;\n\n- dass nach Art. 8 Abs. 1 bis 3 und Art. 9 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) eine wesentliche Änderung gemäss Rechtsprechung bei 1.0 dB(A) bestehe, was vorliegend eintreffe;\n\n- dass aus Lärmschutzgründen und unter den Voraussetzungen einer Notwen-\ndigkeits-, Zweckmässigkeits- und Verhältnismässigkeitsprüfung (Gesamtinteressensabwägung) Massnahmen erwägt werden müssten;\n\n- dass die Verlagerung des nahezu gesamten Durchgangsverkehrs von der\nA.___strasse auf die B.___strasse gelegentlich zu einem Rückstau vom Bahnübergang bis zum Knoten C.___strasse/B.___strasse führen könne. Es sei nicht\nzu erwarten, dass die Verkehrsqualität auf der B.___strasse hiervon übermässig\nbeeinträchtigt werde.\n\nH. Die OG Z.___ nahm zum Amtsbericht am 27. Oktober 2020 Stellung\nund beantragte, es sei ein Gutachten zu erstellen, welches die bisherige\n\n"}