{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-02-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-80_2021-02-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=222&type=1563347022&cHash=5560d70bb8dba43b569e601dda86b6d6", "Checksum": "892f288e28e756dd5a94b3776a2e147b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:43", "Num": ["RDRM.2020.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 26.02.2021 RDRM.2020.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 25a RPG. Der Erlass einer Verkehrsanordnung durch die Vorinstanz führt zu Mehrverkehr auf Kantonsstrassen, deren akustische Auswirkung laut Amtsbericht lärmschutzrechtlich eine wesentliche Änderung darstellt und eine Prüfung von (Lärmschutz-)Massnahmen erfordert. Die Beurteilung der Verkehrsanordnung kann somit nicht losgelöst von der Prüfung allfälliger Lärmschutzmassnahmen auf den Kantonsstrassen erfolgen, weshalb die Vorinstanz mit dem Erlass der Verkehrsanordnung die Koordinationspflicht verletzt hat (E. 3.). Gutheissung des Rekurses und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur korrekten Verfahrensabwicklung und zu neuem Entscheid."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:43", "Checksum": "e9d85d82309313bd4a71a6d744313303", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 26.02.2021 RDRM.2020.80\nRegeste:\nArt. 25a RPG. Der Erlass einer Verkehrsanordnung durch die Vorinstanz führt zu Mehrverkehr auf Kantonsstrassen, deren akustische Auswirkung laut Amtsbericht lärmschutzrechtlich eine wesentliche Änderung darstellt und eine Prüfung von (Lärmschutz-)Massnahmen erfordert. Die Beurteilung der Verkehrsanordnung kann somit nicht losgelöst von der Prüfung allfälliger Lärmschutzmassnahmen auf den Kantonsstrassen erfolgen, weshalb die Vorinstanz mit dem Erlass der Verkehrsanordnung die Koordinationspflicht verletzt hat (E. 3.). Gutheissung des Rekurses und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur korrekten Verfahrensabwicklung und zu neuem Entscheid.\n\n B. Gegen die Verkehrsanordnung erhob die Ortsgemeinde (OG) Z.___\nRekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement (SJD). Mit Eingabe vom\n18. Juni 2018 beantragte sie sinngemäss, es sei die Verkehrsanordnung\naufzuheben (Ziffer 1) und für Z.___ ein ganzheitliches, zukunftsfähiges\nVerkehrskonzept zu erstellen (Ziffer 2). Es solle auf allen Quartierstrassen bzw. Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse eine Tempo-30-\nZone geprüft werden (Ziffer 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus (act. 1):\n- dass Z.___ über kein ganzheitliches Verkehrskonzept verfüge. Mit dem Fahrverbot habe der Verkehr durch den Dorfkern mit sensiblen Verkehrsübergängen\n(z.B. Altersheim, Schule, Kirche) stark zugenommen. Das \"Problem\" sei mit der\nVerkehrsanordnung in die öffentliche Zone \"verlegt\" worden anstatt eine bestehende \"Strasse\" zu nutzen, welche weniger Emissionen verursache (kürzere Distanz, weniger Anwohner);\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/9\n- dass aufgrund des fehlenden Konzepts unklar sei, warum einerseits ein Mehrverkehr durch den Dorfkern geschaffen werde und andererseits mit einer aufwertenden Begegnungszone im Dorfkern argumentiert werde;\n\n- dass Fahrzeuge bei geschlossenen Barrieren vom Bahnhof Z.___ bis ins B.___\nstehen würden und unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit ein Verkehrs- und\nSchutzkonzept erstellt werden solle;\n\n- dass sie bei ihrer Liegenschaft \"D.___\" Kündigungen wegen erhöhtem Verkehrslärm erhalten habe und an dieser zentralen Lage ein Minderwert des Wohnraums entstehe.\n\nC. Die Kantonspolizei beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli\n2020 sinngemäss, der Rekurs sei abzuweisen, und führte ergänzend aus,\ndass dem Begehren auf Erlass der angefochtenen Verkehrsanordnung\neine einjährige Versuchsphase mit derselben Verkehrseinschränkung vorausgegangen sei (act. 4).\n\nD. Der Gemeinderat Z.___ beantragte in seiner Vernehmlassung, der Rekurs sei insofern abzuweisen als er Ziffer 1 des Rechtsbegehrens betrifft.\nDie Ziffern 2 und 3 des Rechtsbegehrens seien als erfüllt oder als laufend\nerfüllt zu betrachten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus\n(act. 5):\n- dass die angefochtene Verkehrsanordnung die Zielsetzung verfolge, die Quartierbewohner an der A.___strasse vor Lärm und Luftverschmutzung zu entlasten\nsowie die Sicherheit für Fussgänger und Velofahrer zu verbessern;\n\n- dass diese Zielsetzung durch Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes\n(SR 741.01) sanktioniert sei und im öffentlichen Interesse stehe;\n\n- dass die Verkehrsbelastung nicht einfach verlegt, sondern der Transitverkehr\nauf die für ihn vorgesehene Verkehrsachse, nämlich die Kantonsstrasse geleitet\nwerde;\n\n- dass sich aus dem Strassenverkehrsrecht des Bundes kein Anspruch darauf\nableiten lasse, auf kürzestem Weg von einem Ort ans andere zu kommen und\nzwar auch dann nicht, wenn im Gemeindestrassennetz eine kürzere Strassenverbindung enthalten sei;\n\n- dass der durch die Schliessung der A.___strasse entstehende Mehrverkehr auf\nder über den notwendigen Ausbaustandard verfügenden Kantonsstrasse kaum\nins Gewicht falle;\n\n"}