Den Bemühungen (Rekurseingabe und drei weitere Eingaben) entsprechend ist vorliegend eine Entschädigung in der Höhe von 1'800.– (einschliesslich Barauslagen) angemessen. Mangels Antrags gemäss Art. 29 HonO ist bei der ausseramtlichen Entschädigung keine Mehrwertsteuer anzurechnen. Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid