b) In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantonsund Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1‘000.– festzusetzen. Der obsiegende Rekurrent hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird ihm zurückerstattet. Von der unterliegenden Vorinstanz werden keine Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP).