Wie jede behördliche Massnahme muss auch die Rückstufung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101] und Art. 96 AIG). Dementsprechend ist zu prüfen, ob es verhältnismässig ist, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.