bb) Im Schreiben vom 16. Dezember 2020 führte das Migrationsamt aus, eine Rückstufung könnte im vorliegenden Fall angezeigt erscheinen. Damit bringt das Amt zum Ausdruck, es bestehe im vorliegenden Fall die Möglichkeit, dass der in der Verfügung vom 14. April 2020 angeführte Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG nicht gegeben oder der Widerruf unverhältnismässig ist.