58a AIG und schliesst das Bundesgericht eine Rückstufung gemäss «dem klaren Gesetzeswortlaut» aus, wenn «(andere) Widerrufsgründe» als die (blosse) Nichterfüllung der Integrationskriterien gesetzt wurden. Demzufolge schliesst das Bundesgericht eine Rückstufung aus, wenn bereits nach bisherigem Recht ein Widerruf mit Wegweisung zulässig war.