2.a) A.___ besitzt die Niederlassungsbewilligung. Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet und nicht an Bedingungen geknüpft (Art. 34 Abs. 1 AIG). Das Migrationsamt widerrief mit Verfügung vom 14. April 2020 die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten, da der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt sei. Im Rahmen des Rekursverfahrens hielt das Amt im Schreiben vom 16. Dezember 2020 fest, eine Rückstufung im Sinn von Art.63 Abs. 2