Letzteres sei im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips jedoch in aller Regel auszusprechen, bevor eine Rückstufung erfolge. Denn die Rückstufung könne erst verfügt werden, wenn sie sich anstelle einer blossen Verwarnung aufdränge. Solche Umstände seien vorliegend nicht gegeben, denn schon eine Verwarnung sei nicht erforderlich, um A.___ zu einer Verhaltensänderung anzuhalten. Damit scheide auch eine Rückstufung aus.