G. In seiner Eingabe vom 15. Januar 2021 führt der Rechtsvertreter von A.___ aus, es werde daran festgehalten, dass keine Gründe vorliegen, die einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen könnten. Schon aus diesem Grund würde eine Rückstufung ausscheiden. Das Migrationsamt begründe die Rückstufung sodann mit Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG und bringe damit vor, A.___ beachte die «öffentliche Sicherheit und Ordnung» in ungenügendem Masse.