Es sei nie seine Absicht gewesen, Schulden zu machen oder von der öffentlichen Hand zu leben. Wegen seiner ausgeprägten Depression habe A.___ seinen finanziellen Verpflichtungen nach der Scheidung gesundheitsbedingt nicht mehr nachkommen können. Die strafrechtlichen Verurteilungen von A.___ seien Verstösse, die in keiner Art und Weise mit einem schwerwiegenden Verstoss vergleichbar seien und sie würden auch in ihrer Gesamtheit keinen solchen Verstoss darzustellen.