Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung von A.___ überwiege sein privates Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei auch mit Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) vereinbar. Es seien keine Umstände ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz sprechen würden. Die Rückkehr sei möglich, zulässig und zumutbar.