{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-07-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-55_2021-07-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=255&type=1563347022&cHash=d6e94ca47f837bfcc1e01a03650c5bfc", "Checksum": "6fc1e471bb54f841515a00fb4189ec6a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:51", "Num": ["RDRM.2020.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.07.2021 RDRM.2020.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 56 Abs. 2 VRP. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten. Es warf ihm vor, wegen seiner Anhäufung von Schulden in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen zu haben bzw. diese zu gefährden. Aufgrund der grossen und konkreten Bemühungen des Rekurrenten während des Rekursverfahrens seine Schulden zurückzubezahlen, erachtete es das Migrationsamt für angebracht, eine Rückstufung (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) zu prüfen. 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Aufgrund der grossen und konkreten Bemühungen des Rekurrenten während des Rekursverfahrens seine Schulden zurückzubezahlen, erachtete es das Migrationsamt für angebracht, eine Rückstufung (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) zu prüfen. Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts betreffend eine mögliche Rückstufung sowie allfälliger neuen Entscheidung.\n\n Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen von Art. 63\nAbs. 2 und Art. 58a AIG mit der Revision des Ausländergesetzes und\ndessen Umbenennung zum AIG neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt wurden. Mangels übergangsrechtlicher Regelung bestimmt sich das Übergangsrecht nach allgemeinen Grundsätzen\nbzw. in analoger Anwendung von Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist\ndemnach grundsätzlich weiterhin auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde. Dies muss\nauch für nichtaufenthaltsbeendende Bewilligungswiderrufe im Rahmen\nneurechtlicher Rückstufungen gelten (Entscheid des Verwaltungsgerichtes Zürich VB.2020.00883 vom 24. Februar 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).\n\n4.a) In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen,\ndessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1\nVRP). Im Fall einer Rückweisung an die Vorinstanz zu erneutem Entscheid bei noch offenem Ausgang ist nach Praxis des Verwaltungsgerichtes sowohl für die Frage der Auferlegung der amtlichen Kosten wie auch\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 10/12\nder Parteientschädigung von einem vollständigen Obsiegen des Rekurrenten auszugehen, unabhängig der gestellten Anträge (VerwGE\nB 2017/76 vom 16. August 2018 E. 5).\n\nb) In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantonsund Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf\nFr. 1‘000.– festzusetzen. Der obsiegende Rekurrent hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.–\nwird ihm zurückerstattet. Von der unterliegenden Vorinstanz werden\nkeine Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\nc) Der Rekurrent hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine\nausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Eine Kostennote liegt\nnicht vor. Die Entschädigung ist somit nach Ermessen festzusetzen\n(Art. 6 der Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Im Rekursverfahren beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.‒ bis Fr. 6'000.‒. Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten\nbemessen (Art. 22 Abs. 1 Bst. a und Art. 19 HonO). Die Pauschale in\nausländerrechtlichen Verfahren, in denen über das Anwesenheitsrecht zu\nbefinden ist, bewegt sich in der Regel für das Rekursverfahren in der\nGrössenordnung von Fr. 1'000.– bis Fr. 2'500.–. Mit diesen Pauschalansätzen wird auch Art und Umfang der üblicherweise erforderlichen Bemühungen Rechnung getragen (VerwGE B 2019/2 vom 23. Mai 2019 E. 5).\nDen Bemühungen (Rekurseingabe und drei weitere Eingaben) entsprechend ist vorliegend eine Entschädigung in der Höhe von 1'800.– (einschliesslich Barauslagen) angemessen. Mangels Antrags gemäss Art. 29\nHonO ist bei der ausseramtlichen Entschädigung keine Mehrwertsteuer\nanzurechnen.\n\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 11/12\n1. a) Der Rekurs von A.___, Z.___, wird gutgeheissen.\n\n"}