{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-07-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-55_2021-07-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=255&type=1563347022&cHash=d6e94ca47f837bfcc1e01a03650c5bfc", "Checksum": "6fc1e471bb54f841515a00fb4189ec6a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:51", "Num": ["RDRM.2020.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.07.2021 RDRM.2020.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 56 Abs. 2 VRP. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten. Es warf ihm vor, wegen seiner Anhäufung von Schulden in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen zu haben bzw. diese zu gefährden. Aufgrund der grossen und konkreten Bemühungen des Rekurrenten während des Rekursverfahrens seine Schulden zurückzubezahlen, erachtete es das Migrationsamt für angebracht, eine Rückstufung (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) zu prüfen. Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts betreffend eine mögliche Rückstufung sowie allfälliger neuen Entscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:51", "Checksum": "178706ae2c4a80ea4c35e4cc370009fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.07.2021 RDRM.2020.55\nRegeste:\nArt. 63 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 56 Abs. 2 VRP. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten. Es warf ihm vor, wegen seiner Anhäufung von Schulden in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen zu haben bzw. diese zu gefährden. Aufgrund der grossen und konkreten Bemühungen des Rekurrenten während des Rekursverfahrens seine Schulden zurückzubezahlen, erachtete es das Migrationsamt für angebracht, eine Rückstufung (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) zu prüfen. Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts betreffend eine mögliche Rückstufung sowie allfälliger neuen Entscheidung.\n\n c) Voraussetzung für eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG ist eine\nPrüfung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG im Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung sind alle vier in Art. 58a Abs. 1 AIG abschliessend genannten\nKriterien zu prüfen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall. Die Anforderungen an die Integration sind\numso höher, je mehr Rechte einer ausländischen Person mit dem angestrebten Rechtsstatus verliehen werden. Sinn dieser Gesamtbetrachtung\nund Gesamtwürdigung ist, dass Defizite bei einzelnen Kriterien durch\nausgeprägt vorhandene andere Kriterien aufgewogen werden können. Im\nGegensatz dazu muss beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung\nnach Art. 63 Abs. 1 AIG nur ein Widerrufsgrund geprüft und bejaht werden. Die Rückstufung setzt weiter voraus, dass die betroffene Person in\nder Lage ist, ihr Verhalten zu steuern, d.h. ihre Integration zu verbessern\n(Entscheid des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft 810 19 335 vom\n10. Juni 2020 E.4.1 mit Hinweisen).\n\nWie jede behördliche Massnahme muss auch die Rückstufung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101] und Art. 96\nAIG). Dementsprechend ist zu prüfen, ob es verhältnismässig ist, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der\nRückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und\nprivaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist insbesondere dem Verschulden am Integrationsdefizit\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/12\nRechnung zu tragen, da unverschuldete Integrationsdefizite dem Betroffenen nicht vorzuwerfen sind und bei fehlender Integrationsfähigkeit\neine Rückstufung auch keine Verhaltensänderung bewirken könnte, mithin eine ungeeignete Massnahme darstellen würde. Hierbei darf grundsätzlich das Verhalten während des gesamten Aufenthalts in der Schweiz\nberücksichtigt werden – und nicht bloss dasjenige seit Inkrafttreten von\nArt. 63 Abs. 2 und Art. 58a AIG am 1. Januar 2019 (Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2020.00252 vom 2. Dezember\n2020 E. 6.1.1 und 6.1.2). In der Lehre wird aber auch eine zurückhaltende\nAnwendung vertreten (Anne Kneer/Benjamin Schindler, Schutz des Kontinuitätsvertrauens in die Rechtsordnung bei Rückstufung und Widerruf\nder Niederlassungsbewilligung, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migration 2020, Bern 2020, S. 35 ff.).\n\n3. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 14. April 2020 ist daher aufzuheben und die Streitsache zu weiteren Abklärungen im Sinn der Erwägungen sowie zur allfälligen neuen Entscheidung an das Migrationsamt\nzurückzuweisen (Art. 56 Abs. 2 VRP).\n\n"}