{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-07-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-55_2021-07-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=255&type=1563347022&cHash=d6e94ca47f837bfcc1e01a03650c5bfc", "Checksum": "6fc1e471bb54f841515a00fb4189ec6a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:51", "Num": ["RDRM.2020.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.07.2021 RDRM.2020.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 56 Abs. 2 VRP. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten. Es warf ihm vor, wegen seiner Anhäufung von Schulden in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen zu haben bzw. diese zu gefährden. Aufgrund der grossen und konkreten Bemühungen des Rekurrenten während des Rekursverfahrens seine Schulden zurückzubezahlen, erachtete es das Migrationsamt für angebracht, eine Rückstufung (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) zu prüfen. Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts betreffend eine mögliche Rückstufung sowie allfälliger neuen Entscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:51", "Checksum": "178706ae2c4a80ea4c35e4cc370009fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.07.2021 RDRM.2020.55\nRegeste:\nArt. 63 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 56 Abs. 2 VRP. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten. Es warf ihm vor, wegen seiner Anhäufung von Schulden in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen zu haben bzw. diese zu gefährden. Aufgrund der grossen und konkreten Bemühungen des Rekurrenten während des Rekursverfahrens seine Schulden zurückzubezahlen, erachtete es das Migrationsamt für angebracht, eine Rückstufung (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) zu prüfen. Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts betreffend eine mögliche Rückstufung sowie allfälliger neuen Entscheidung.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/12\ndie Rückstufung auch mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG zu verbinden, sofern nicht in der Rückstufungsverfügung selbst die nichterfüllten Integrationskriterien und die\nBedingungen für den weiteren Verbleib in der Schweiz festgehalten werden (Art. 62a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.291]). Bezweckt wurde mithin eine Verschärfung der\nRechtslage für Niederlassungsberechtigte, denen zwar aus migrationsrechtlicher Sicht ein gewisses Fehlverhalten vorzuwerfen ist, denen gegenüber sich ein Widerruf mit Wegweisung aber (noch) als unzulässig\nerweist. Nicht gewollt durch den Gesetzgeber war die Schaffung einer\nmilderen Alternativmassnahme für Niederlassungsberechtigte, deren\nNiederlassungsbewilligung bereits unter Art. 63 Abs. 1 AIG (damals noch\nAuG) widerrufen und die aus der Schweiz weggewiesen werden konnten.\nDie Rückstufung ist deshalb nicht etwa als mildere Massnahme anstelle\neiner aufenthaltsbeendenden Massnahme zu sehen, sondern stellt (im\nSinn einer Verschärfung des bisherigen Rechts) eine Erweiterung der\nHandlungsmöglichkeiten gegenüber integrationsunwilligen Niedergelassenen dar, welche noch keinen Widerrufsgrund erfüllen oder bei welchen\nder Widerruf bereits nach bisherigem Recht unverhältnismässig gewesen\nwäre. Entsprechend verweist Art. 63 Abs. 2 AIG auch nicht auf die Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 AIG, sondern auf die Integrationskriterien\nvon Art. 58a AIG und schliesst das Bundesgericht eine Rückstufung gemäss «dem klaren Gesetzeswortlaut» aus, wenn «(andere) Widerrufsgründe» als die (blosse) Nichterfüllung der Integrationskriterien gesetzt\nwurden. Demzufolge schliesst das Bundesgericht eine Rückstufung aus,\nwenn bereits nach bisherigem Recht ein Widerruf mit Wegweisung zulässig war. Ist im konkreten Einzelfall der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung zulässig, kann der oder die Betroffene demnach\nnicht geltend machen, die ebenfalls zulässige Rückstufung genüge und\nsei als mildere Massnahme anstelle des Widerrufs mit Wegweisung auszusprechen. Die Rückstufung fällt damit von vornherein ausser Betracht,\nwo nach bisheriger Rechtslage bereits ein Bewilligungsentzug samt Wegweisung zulässig gewesen wäre. Damit ist immer vorab zu prüfen, ob ein\n(aufenthaltsbeendender) Bewilligungswiderruf begründet und verhältnismässig wäre. Erst wenn dies zu verneinen ist, ist die Begründet- und Ver-\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/12\nhältnismässigkeit der Rückstufung zu erörtern (Entscheid des Verwaltungsgerichtes Zürich VB.2020.00883 vom 24. Februar 2021 E. 2.2 mit\nHinweisen).\n\nbb) Im Schreiben vom 16. Dezember 2020 führte das Migrationsamt aus,\neine Rückstufung könnte im vorliegenden Fall angezeigt erscheinen. Damit bringt das Amt zum Ausdruck, es bestehe im vorliegenden Fall die\nMöglichkeit, dass der in der Verfügung vom 14. April 2020 angeführte Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG nicht gegeben oder der Widerruf unverhältnismässig ist.\n\n"}