{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-07-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-55_2021-07-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=255&type=1563347022&cHash=d6e94ca47f837bfcc1e01a03650c5bfc", "Checksum": "6fc1e471bb54f841515a00fb4189ec6a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:51", "Num": ["RDRM.2020.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.07.2021 RDRM.2020.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 56 Abs. 2 VRP. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten. Es warf ihm vor, wegen seiner Anhäufung von Schulden in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen zu haben bzw. diese zu gefährden. Aufgrund der grossen und konkreten Bemühungen des Rekurrenten während des Rekursverfahrens seine Schulden zurückzubezahlen, erachtete es das Migrationsamt für angebracht, eine Rückstufung (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) zu prüfen. Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts betreffend eine mögliche Rückstufung sowie allfälliger neuen Entscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:51", "Checksum": "178706ae2c4a80ea4c35e4cc370009fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.07.2021 RDRM.2020.55\nRegeste:\nArt. 63 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 56 Abs. 2 VRP. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten. Es warf ihm vor, wegen seiner Anhäufung von Schulden in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen zu haben bzw. diese zu gefährden. Aufgrund der grossen und konkreten Bemühungen des Rekurrenten während des Rekursverfahrens seine Schulden zurückzubezahlen, erachtete es das Migrationsamt für angebracht, eine Rückstufung (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) zu prüfen. Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts betreffend eine mögliche Rückstufung sowie allfälliger neuen Entscheidung.\n\n G. In seiner Eingabe vom 15. Januar 2021 führt der Rechtsvertreter von\nA.___ aus, es werde daran festgehalten, dass keine Gründe vorliegen,\ndie einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen könnten.\nSchon aus diesem Grund würde eine Rückstufung ausscheiden. Das\nMigrationsamt begründe die Rückstufung sodann mit Art. 58a Abs. 1 Bst.\na AIG und bringe damit vor, A.___ beachte die «öffentliche Sicherheit und\nOrdnung» in ungenügendem Masse. Die Betrachtung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG habe aber nicht retrospektiv, sondern zukunftsgerichtet zu erfolgen. Zudem sei bei der Beurteilung des Kriteriums der\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung nebst der Schwere der Verstösse\nauch der Zeitablauf seit dessen Begehung wesentlich von Belang; je weiter ein Verstoss zurückliege, desto weniger könne ihm eine massgebliche\nBedeutung zukommen. Es sei bereits ausführlich dargelegt worden, dass\nA.___ die Integrationskriterien erfülle und ihm (auch) bezüglich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts vorgeworfen werden könne, was einen Widerruf rechtfertigen oder ihm ernsthaft zum\nNachteil gereichen könnte. Auch angesichts dieser überaus positiven\nUmstände scheide eine Rückstufung aus. Eine Rückstufung wäre überdies auch nicht verhältnismässig, zumal A.___ sich überdurchschnittlich\num den Abbau seiner Schulden bemühe und ihm zwar im Juni 2014 die\nWegweisung angedroht, aber noch keine formelle Verwarnung ausgesprochen worden sei. Letzteres sei im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips jedoch in aller Regel auszusprechen, bevor eine Rückstufung erfolge. Denn die Rückstufung könne erst verfügt werden, wenn sie sich\nanstelle einer blossen Verwarnung aufdränge. Solche Umstände seien\nvorliegend nicht gegeben, denn schon eine Verwarnung sei nicht erforderlich, um A.___ zu einer Verhaltensänderung anzuhalten. Damit\nscheide auch eine Rückstufung aus. Schliesslich sei zu erwähnen, dass\nArt. 63 Abs. 2 AIG in seiner heutigen Fassung seit dem 1. Januar 2019 in\nKraft getreten sei, das Gesuch von A.___ um Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung jedoch am 20. Dezember 2018 gestellt worden\nsei. Da im Zusammenhang mit dem Erlass von Art. 63 Abs. 2 AIG keine\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/12\nspezifischen Übergangsbestimmungen erlassen worden seien, erscheine\nes in Anwendung von Art. 126 AIG daher fraglich, ob eine Rückstufung\nüberhaupt verfügt werden könnte.\n\nErwägungen\n\n1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich\nZuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Form- und Fristerfordernisse,\nsind erfüllt (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und Art. 48 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den\nRekurs ist einzutreten.\n\n2.a) A.___ besitzt die Niederlassungsbewilligung. Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet und nicht an Bedingungen geknüpft (Art. 34\nAbs. 1 AIG). Das Migrationsamt widerrief mit Verfügung vom 14. April\n2020 die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten, da der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt sei. Im Rahmen des Rekursverfahrens hielt das Amt im Schreiben vom 16. Dezember 2020 fest, eine\nRückstufung im Sinn von Art.63 Abs. 2 AIG könnte vorliegend angezeigt\nerscheinen.\n\n"}