{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-07-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-55_2021-07-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=255&type=1563347022&cHash=d6e94ca47f837bfcc1e01a03650c5bfc", "Checksum": "6fc1e471bb54f841515a00fb4189ec6a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:51", "Num": ["RDRM.2020.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.07.2021 RDRM.2020.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 56 Abs. 2 VRP. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten. Es warf ihm vor, wegen seiner Anhäufung von Schulden in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen zu haben bzw. diese zu gefährden. Aufgrund der grossen und konkreten Bemühungen des Rekurrenten während des Rekursverfahrens seine Schulden zurückzubezahlen, erachtete es das Migrationsamt für angebracht, eine Rückstufung (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) zu prüfen. Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts betreffend eine mögliche Rückstufung sowie allfälliger neuen Entscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:51", "Checksum": "178706ae2c4a80ea4c35e4cc370009fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.07.2021 RDRM.2020.55\nRegeste:\nArt. 63 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 56 Abs. 2 VRP. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten. Es warf ihm vor, wegen seiner Anhäufung von Schulden in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen zu haben bzw. diese zu gefährden. Aufgrund der grossen und konkreten Bemühungen des Rekurrenten während des Rekursverfahrens seine Schulden zurückzubezahlen, erachtete es das Migrationsamt für angebracht, eine Rückstufung (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) zu prüfen. Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts betreffend eine mögliche Rückstufung sowie allfälliger neuen Entscheidung.\n\n E. In seiner Eingabe vom 31. August 2020 führte der Rechtsvertreter von\nA.___ aus, das Migrationsamt anerkenne in seiner Vernehmlassung zu\nRecht, dass die Rückzahlungen positiv anzurechnen und als Erfolg zu\nwerten seien. Entgegen der Ansicht des Amtes, seien nicht nur «kleine\nRückzahlungen» erfolgt und es könne durchaus eine positive Prognose\ngestellt werden. A.___ nehme sich der Schuldentilgung mit professioneller Unterstützung an und bezahle jeden Monat mehrere tausend Franken,\num seine Schuldenlast abzubauen. Seine Auftragslage erlaube es ihm,\ndies auch auf lange Sicht in diesem Ausmass zu tun, womit die Schuldenlast innert vernünftiger Frist getilgt werden könne. Wenn das Migrationsamt diese überaus positive Entwicklung nicht weiter abkläre oder würdige und auf weit zurückliegende Umstände verweise, verletze es entgegen seinen anderslautenden Ausführungen seine Abklärungspflicht.\nA.___ bezahle weiterhin seine Schulden ab und komme auch seinen Unterhaltspflichten nach, was auch seine Treuhänderin und der von ihm engagierte Steuerexperte und professionelle Schuldensanierer sowie das\nBetreibungsamt Y.___ bestätigen könnten.\n\nMit Schreiben vom 9. Dezember 2020 informierte der Rechtsvertreter von\nA.___, dass A.___ inzwischen zusätzliche professionelle Unterstützung\nerhalte. Durch diese Unterstützung und die überaus gute Auftragslage sei\nder kontinuierliche sowie rasche Schuldenabbau sichergestellt. Für die\nbevorschussten Unterhaltszahlungen habe A.___ inzwischen zusätzlich\nzu den monatlichen Schuldentilgungen einen Dauerauftrag zugunsten\nder politischen Gemeinde Y.___ im Betrag von monatlich Fr. 1'350.– errichtet.\n\nF. In seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2020 anerkannte das Migrationsamt die grossen und konkreten Bemühungen von A.___ zur Schuldenrückzahlung und den sich daraus ergebenden neuen Sachverhalt. Indessen sei festzustellen, dass sich die Schuldensumme insgesamt nach\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/12\nwie vor als sehr hoch erweise, weshalb bei A.___ klar von einem Integrationsdefizit nach Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG auszugehen sei. Entsprechend könnte vorliegend nun eine Rückstufung im Sinn von Art. 63 Abs. 2\nAIG angezeigt erscheinen.\n\n"}