{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-07-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-55_2021-07-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=255&type=1563347022&cHash=d6e94ca47f837bfcc1e01a03650c5bfc", "Checksum": "6fc1e471bb54f841515a00fb4189ec6a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:51", "Num": ["RDRM.2020.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.07.2021 RDRM.2020.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 56 Abs. 2 VRP. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten. Es warf ihm vor, wegen seiner Anhäufung von Schulden in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen zu haben bzw. diese zu gefährden. Aufgrund der grossen und konkreten Bemühungen des Rekurrenten während des Rekursverfahrens seine Schulden zurückzubezahlen, erachtete es das Migrationsamt für angebracht, eine Rückstufung (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) zu prüfen. 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Aufgrund der grossen und konkreten Bemühungen des Rekurrenten während des Rekursverfahrens seine Schulden zurückzubezahlen, erachtete es das Migrationsamt für angebracht, eine Rückstufung (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) zu prüfen. Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts betreffend eine mögliche Rückstufung sowie allfälliger neuen Entscheidung.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/12\nA.___ habe begonnen seine Schulden abzubezahlen und er werde dies\nauch in Zukunft weiter tun. Es könne daher von einer günstigen Prognose\nausgegangen werden. Wie auch der behandelte Psychiater bestätigen\nkönne, könne A.___ keine mutwillige Verschuldung vorgeworfen werden.\nEs sei nie seine Absicht gewesen, Schulden zu machen oder von der\nöffentlichen Hand zu leben. Wegen seiner ausgeprägten Depression\nhabe A.___ seinen finanziellen Verpflichtungen nach der Scheidung gesundheitsbedingt nicht mehr nachkommen können. Die strafrechtlichen\nVerurteilungen von A.___ seien Verstösse, die in keiner Art und Weise\nmit einem schwerwiegenden Verstoss vergleichbar seien und sie würden\nauch in ihrer Gesamtheit keinen solchen Verstoss darzustellen. Zudem\nwürden diese Verurteilungen bereits Jahre zurückliegen. Auch diesbezüglich sei kein Widerrufsgrund gegeben.\n\nIm Übrigen sei der Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.___\nauch unverhältnismässig. A.___ lebe seit seinem 16. Lebensjahr und somit über 26 Jahre in der Schweiz. Er sei als Kind in die Schweiz gekommen und habe nur noch lose Verbindungen in seine ursprüngliche Heimat\n(Serbien). A.___ sei in der Schweiz integriert, spreche die Sprache und\nkümmere sich um seine Schuldentilgung. Er pflege ein ausserordentliches gutes Verhältnis zu seinen Kindern, die auch die Niederlassungsbewilligung besitzen. Der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung\nverstosse gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz auf Achtung des Privatlebens).\n\nD. Das Migrationsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Juli\n2020, der Rekurs sei abzuweisen. Es verzichtete auf eine ausführliche\nVernehmlassung und verwies primär auf die Verfügung vom 14. April\n2020 sowie die Akten. Ergänzend führte das Amt aus, der Sachverhalt\nsei umfassend abgeklärt worden. Er treffe zu, dass neben den aktuellen\nUmständen auch ältere Strafen und Betreibungsregisterauszüge zur Entscheidfindung beigezogen worden seien, dies aber in erster Linie aus\ndem Grund, um ein umfassendes Bild des Gesamtverlaufs der finanziellen und strafrechtlichen Situation von A.___ darstellen zu können. Aus\nder angefochtenen Verfügung sei dadurch klar ersichtlich, dass A.___ im\nJahr 2014 verwarnt worden sei. Er habe sein Verhalten aber seither in\nkeiner Weise angepasst. Die Rückzahlungen seien ihm zwar sicherlich\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/12\npositiv anzurechnen und wie in der Stellungnahme zur Schuldenbereinigung als Erfolg zu werten, vermöchten aber die Verfügung des Migrationsamtes nicht zu ändern. Eine positive Prognose sei aufgrund dieser\nspäten und angesichts der Schuldenlast kleinen Rückzahlungen nicht zu\nstellen.\n\n"}