{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-07-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-55_2021-07-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=255&type=1563347022&cHash=d6e94ca47f837bfcc1e01a03650c5bfc", "Checksum": "6fc1e471bb54f841515a00fb4189ec6a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:51", "Num": ["RDRM.2020.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.07.2021 RDRM.2020.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 56 Abs. 2 VRP. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten. Es warf ihm vor, wegen seiner Anhäufung von Schulden in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen zu haben bzw. diese zu gefährden. Aufgrund der grossen und konkreten Bemühungen des Rekurrenten während des Rekursverfahrens seine Schulden zurückzubezahlen, erachtete es das Migrationsamt für angebracht, eine Rückstufung (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) zu prüfen. Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts betreffend eine mögliche Rückstufung sowie allfälliger neuen Entscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:51", "Checksum": "178706ae2c4a80ea4c35e4cc370009fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 09.07.2021 RDRM.2020.55\nRegeste:\nArt. 63 Abs. 1 Bst. b AIG, Art. 63 Abs. 2 AIG, Art. 58a AIG, Art. 56 Abs. 2 VRP. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten. Es warf ihm vor, wegen seiner Anhäufung von Schulden in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen zu haben bzw. diese zu gefährden. Aufgrund der grossen und konkreten Bemühungen des Rekurrenten während des Rekursverfahrens seine Schulden zurückzubezahlen, erachtete es das Migrationsamt für angebracht, eine Rückstufung (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) zu prüfen. Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts betreffend eine mögliche Rückstufung sowie allfälliger neuen Entscheidung.\n\n Mit Verfügung vom 14. April 2020 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies ihn aus der Schweiz weg. Zur\nBegründung führte das Amt im Wesentlichen an, das Verhalten von A.___\nhabe zu sehr schweren Klagen Anlass gegeben. Er sei mehrfach verurteilt worden und komme seinen finanziellen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäss nach. Aufgrund seines Verhaltens in finanzieller sowie\nstrafrechtlicher Hinsicht sei ihm mit Verfügung vom 23. Juni 2014 der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung angedroht worden. Nach dieser\nAndrohung habe A.___ erneut zu Klagen Anlass gegeben. Es sei verurteilt worden und seine Schulden seien angestiegen. A.___ habe durch\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/12\nsein Verhalten sein Gastrecht in der Schweiz wiederholt auf schwerwiegende Weise missbraucht und dadurch den Widerrufsgrund gemäss\nArt. 63 Abs. 1 Bst. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR\n142.20; abgekürzt AIG) gesetzt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei verhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung\nvon A.___ überwiege sein privates Interesse, in der Schweiz bleiben zu\nkönnen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei auch mit Art. 8\nZiff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) vereinbar. Es seien keine Umstände\nersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz\nsprechen würden. Die Rückkehr sei möglich, zulässig und zumutbar. Zudem führte das Amt aus, eine Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung komme nicht in Betracht, da noch grössere Integrationsanstrengungen den bereits gesetzten Widerrufsgrund nicht aufwiegen könnten.\n\nC. Gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 14. April 2020 erhob\nA.___, vertreten durch MLaw Sebastiaan Van der Werff, Rechtsanwalt,\nSt.Gallen, mit Eingabe vom 27. April 2020 Rekurs beim Sicherheits- und\nJustizdepartement und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung\naufzuheben, vom Widerruf abzusehen und die Niederlassungsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer\nAbklärungen an das Migrationsamt zurückzuweisen. Zur Begründung\nwurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Jahre nach der Trennung\nseien für A.___ nicht einfach gewesen. Seit 2017 sei er in psychiatrischer\nBehandlung. A.___ habe erfolgreich die Einzelfirma F.___ aufgebaut. Die\nFirma laufe sehr gut. Er komme daher seinen Zahlungsverpflichtungen\nausnahmslos nach und überweise pro Monat mehrere tausend Franken\nan seine Gläubiger bzw. ans Betreibungsamt, wo er eine Abzahlungsvereinbarung abgeschlossen habe. Die von der Treuhänderin erstellte Mehrwertsteuerabrechnung für das erste Quartal 2020 weise einen Umsatz\nvon Fr. 84'837.50 aus. Die Auftragslage sei stabil, so dass A.___ seine\nnoch bestehende Schuld mit einem Sanierungsbudget von Fr. 2'500.–\npro Monat angehen und innert 60 bis 84 Monaten gänzlich tilgen könne.\nDas Migrationsamt sei seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen.\nSeine rückwirkende und weit zurückreichende Betrachtung würde nicht\nausreichen, um aktuell einen Widerrufsgrund zu kreieren. Eine Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sei daher angezeigt.\n\n"}