In Anwendung von Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist den unterliegenden Rekurrentinnen und Rekurrenten eine Entscheidgebühr von Fr. 1'400.‒ aufzuerlegen. Die Rekurrentinnen und Rekurrenten haben je 1/14 der Entscheidgebühr, somit Fr. 100.–, zu tragen. b) Die Begehren der Rekurrentinnen und Rekurrenten um Ersatz der ausseramtlichen Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP).