Sie erweisen sich zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks als geeignet, erforderlich und auch angemessen. Ein Eingriff in den Ermessensspielraum der Vorinstanz ist nicht gerechtfertigt. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Ausdehnung der EBZ auf die R.___- und die Y.___strasse als recht- und verhältnismässig. Die Rekurse sind demnach abzuweisen.