Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 10/12 der Parkierregelung und Gleichbehandlung der Quartiere) gering bzw. erweisen sich die angefochtenen Verkehrsanordnungen als zweck- und verhältnismässig. Sie sind somit nicht zu beanstanden. Sie erweisen sich zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks als geeignet, erforderlich und auch angemessen.