c) Soweit vorgebracht wird, es sei seit vielen Jahren bezüglich Parkierung zu keinerlei Problemen oder Unfällen gekommen, weshalb kein öffentliches Interesse bestehe, das Verkehrsregime zu ändern, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht die Sicherheit, sondern andere öffentliche Interessen (vgl. nachfolgend Bst. d) massgeblich sind.