86 f.) und handelt es sich bei den ausgeschiedenen Parkfeldern im Wesentlichen um diejenigen Stellen der Strassen, wo unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich Sichtweiten bei Ausfahrten und Verzweigungen (vgl. insbesondere Art. 19 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 18, Art. 19 Abs. 2 Bst. g der Verkehrsregelnverordnung [SR 741.11]) auch ohne markierte Parkplätze rechtmässig parkiert werden dürfte.