gen und die Möglichkeit des Dauerparkierens für Anwohnende kaum zu einer Überbelegung der vorgesehenen Parkplätze führen wird. Im Übrigen haben Private keinen Rechtsanspruch auf Beibehaltung bestimmter Nutzungsweisen (hier: uneingeschränkte Parkiermöglichkeit) der öffentlichen Strasse (R. Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, Bern 2002, Rz. 86 f.)