7.a)aa) Mit der angefochtenen Verkehrsanordnung werden auf den zwei erwähnten Strassen blaue Parkfelder eingeführt, auf denen Motorfahrzeuge maximal eine Stunde bzw. mit entsprechender Bewilligung dauerhaft abgestellt werden dürfen (vgl. Art. 48a Abs. 1 SSV; Anhang 3 Ziffer 1 SSV).