Entsprechend der Natur der Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Die zuständigen Organe besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum (BGE 136 II 539 E. 3.2, 1C_117/2017 und 1C_118/2017 vom 20. März 2018 E. 3.3. und VerwG B 2017/187 vom 28. Januar 2020 E. 3. je mit Hinweisen).