Dies gilt von Verfassungs wegen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101]) und wird in Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung (SR 741.21; abgekürzt SSV) konkretisiert. Sie müssen demnach zur Erreichung des angestrebten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und insofern erforderlich sein, als sich das gleiche Ziel nicht mit weniger einschneidenden Massnahmen erreichen lässt.