Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/12 6. Verkehrsanordnungen müssen verhältnismässig sein. Dies gilt von Verfassungs wegen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101]) und wird in Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung (SR 741.21; abgekürzt SSV) konkretisiert.