21 Abs. 2 StrG ermächtigt die politische Gemeinde, das dauernde Abstellen von Fahrzeugen durch Reglement der Bewilligungs- und Gebührenpflicht zu unterstellen. Die Stadt Z.___ hat mit dem Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (SRS 712.2; abgekürzt ParR) eine entsprechende gesetzliche Grundlage bzw. die Voraussetzungen zur Einführung und Ausdehnung der EBZ geschaffen.