Nach Art. 20 Abs. 2 des Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) kann die politische Gemeinde das kurzfristige Abstellen von Fahrzeugen der Gebührenpflicht unterstellen. Art. 21 Abs. 2 StrG ermächtigt die politische Gemeinde, das dauernde Abstellen von Fahrzeugen durch Reglement der Bewilligungs- und Gebührenpflicht zu unterstellen.