rund einer halben Stunde und in Aussenquartieren bei rund einer Stunde (BGE 122 I 286). Übersteigt das Parkieren den Gemeingebrauch, darf das Gemeinwesen Benutzungs- und Lenkungsgebühren vorsehen. Dafür ist eine formellgesetzliche Grundlage erforderlich (BGE 122 I 289).