Nach Lehre und Rechtsprechung stellt insbesondere in Stadtzentren bereits das kurzfristige Parkieren von Fahrzeugen auf verkehrsüberlasteten Strassen mit einem hohen Anteil an ruhendem und entsprechendem Suchverkehr gesteigerten Gemeingebrauch dar. Während in ganz zentralen Stadtlagen lediglich eine Parkdauer von rund einer Viertelstunde noch als Gemeingebrauch zu qualifizieren ist, liegt diese Grenze ausserhalb des eigentlichen Zentrums bei