5. Beim Parkieren ist zwischen Gemeingebrauch und gesteigertem Gemeingebrauch zu unterscheiden. Nach Lehre und Rechtsprechung stellt insbesondere in Stadtzentren bereits das kurzfristige Parkieren von Fahrzeugen auf verkehrsüberlasteten Strassen mit einem hohen Anteil an ruhendem und entsprechendem Suchverkehr gesteigerten Gemeingebrauch dar.