_ dienen und ortsplanerische Vorgaben des Richtplans vom 4. Dezember 2012 berücksichtigen. Schliesslich soll die Einschränkung der Parkiermöglichkeiten den Umstieg auf den öffentlichen Verkehr unterstützen. Diese Zielsetzungen sind als öffentliche Interessen durch Art. 3 Abs. 4 SVG grundsätzlich gedeckt.