Dieser Teil der Verkehrsanordnung ist in Rechtskraft erwachsen, da er von den Betroffenen nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 1091 f.). Somit steht der Teilrechtskrafterklärung im beantragten Umfang nichts entgegen.