4. Die Direktion So.___ beantragt, es sei festzustellen, dass die Ausdehnung der EBZ im bestehenden Sektor 9 in Rechtskraft erwachsen sei. Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/12 a) Die Rekursinstanz kann den Umfang der aufschiebenden Wirkung feststellen und ausscheidbare Teile der Verfügung, die nicht angefochten sind, rechtskräftig erklären (Art. 51bis Abs. 1 VRP).